BMF: Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung Allgemein 5. August 2022 Die Finanzverwaltung hat zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung Stellung bezogen. Mehr zum Thema ‚Software’…Mehr zum Thema ‚Steuerabzug’… Beitrag teilen: Drucken (Wird in neuem Fenster geöffnet) Drucken Auf WhatsApp teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) WhatsApp Auf X teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) X Auf LinkedIn teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) LinkedIn Auf Facebook teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Facebook Auf Pinterest teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Pinterest