Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber für private Zwecke im Wege der so genannten Ein-Prozent-Regelung fließen in den zugrunde zu legenden Listenpreis alle Ausstattungsmerkmale ein, für die der Hersteller am Stichtag eine Preisempfehlung angibt. Das gilt auch für Ausstattungsmerkmale, die der Hersteller in seiner Preisliste als „Sonderausstattung“ bezeichnet, wie das Finanzgericht (FG) Hessen klarstellt.
Der als Lohnzufluss zu erfassende geldwerte Vorteil aus der unentgeltlich oder verbilligten Überlassung eines Kfz zu privaten Zwecken ist grundsätzlich nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten. Die sich aus diesen Vorschriften ergebende so genannte Ein-Prozent-Regelung gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist. Wenn hingegen kein Fahrtenbuch geführt wird, sieht § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG durch seinen Verweis auf § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vor, dass die private Nutzung des Kfz für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist. Für den Fall, dass (wie hier) das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann, erhöht sich gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG der Wert der Einnahme für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Unter dem Listenpreis im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG ist die am Tag der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Dies entspricht laut FG der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 16.02.2005, VI R 37/04). Nach dieser Rechtsprechung seien auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Sie erhöhten den maßgeblichen Listenpreis des konkret zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Kfz.
Denn mit der Anknüpfung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an den Listenpreis, das heißt an die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, habe der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung des Nutzungsvorteils geschaffen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn nur die so genannte Grundausstattung des jeweiligen Fahrzeugs mit dem Listenpreis zu bewerten wäre, während hingegen für die über die Grundausstattung hinausgehende Ausstattungen nicht die Preisempfehlung des Herstellers, sondern nur die – gegebenenfalls durch Aufteilung von Preisnachlässen auf den Listenpreis zu ermittelnden – tatsächlichen Kosten der über die Grundausstattung hinausgehenden Ausstattung berücksichtigt würde.
Aufgrund des Vereinfachungscharakters verstehe deshalb auch das FG die gesetzliche Anknüpfung an die „Kosten“ der Sonderausstattung so, dass der Gesetzgeber damit zusätzliche Ausstattungen gemeint hat, für die es – wie etwa im Fall einer nachträglich eingebauten Anhängerkupplung eines Dritten – keinen Listenpreis des Herstellers gibt. Keine Sonderausstattung (im Sinne einer besonderen Ausstattung) im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG seien hingegen die vom Hersteller in der Preisliste als Sonderausstattung bezeichneten Ausstattungsmerkmale.
Abschließend weist das FG darauf hin, dass nur dieses Verständnis einer gleichmäßigen Besteuerung entspricht. Denn ansonsten könnte letztlich der Hersteller mit seiner Ausstattungspolitik (nämlich, ob er viele Ausstattungsmerkmale serienmäßig oder als Sonderausstattung anbietet) den geldwerten Vorteil noch stärker beeinflussen, als dies ohnehin schon durch die Bindung an die Listenpreise der Fall sei.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 02.11.2016, 4 K 90/16, rechtskräftig