Ein eigener Erst- oder Haupthausstand kann auch gemeinsam mit den Eltern oder mit einem Elternteil in einer nicht abgeschlossenen Wohnung ohne eigene finanzielle Beteiligung geführt werden. Ist der Arbeitnehmer aber kein wesentlich bestimmender beziehungsweise mitbestimmender Teil des elterlichen Hausstandes und hält sich in dem Haushalt, im wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten auf, ist vom Fehlen eines eigenen Hausstandes auszugehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg im Fall eines 1983 geborenen Klägers entschieden, der für die Jahre 2011 und 2012 das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht hatte.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Bauleiter bei einer Firma in München Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die nichtselbständige Arbeit übte er ab 21.02.2011 in München aus. Dort mietete er ab 16.05.2011 eine Zwei-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 47,89 Quadratmetern. Seinen Hauptwohnsitz behielt der Kläger nach eigenen Angaben in einer anderen Stadt bei und wohnte dort zusammen mit seinen Eltern im Einfamilienhaus, das seinen Eltern allein gehörte. Eine abgeschlossene Wohnung besaß er dort nicht. Er nutzte nach eigenen Angaben im Erdgeschoss des Einfamilienhauses ein Wohn-/Schlafzimmer (rund 15 Quadratmeter) allein. Die Küche und das Bad wurden von ihm und seinen Eltern gemeinsam genutzt. Einen Mietvertrag mit den Eltern hatte der Kläger für das Streitjahr nicht abgeschlossen.
Das FG folgerte aus all dem, dass der Kläger in den Streitjahren keinen eigenen Hausstand im Haus der Eltern geführt hat, was eine doppelte Haushaltsführung ausschließt.
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.07.2016, 4 K 323/16