Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.04.2016 zu sale-and-lease-back-Geschäften (V R 12/15) für eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 864) zum Anlass genommen.
In dem Urteil hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handele es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits im Sinne des § 4 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin sei eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.
In dem geänderten UStAE heißt es nun: „Ist ein sale-and-lease-backGeschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Absatz 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2016, V R 12/15).“
Die Regelungen des Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben steht für eine Übergangszeit als pdf-Datei auf den Internet-Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ zum Herunterladen bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.02.2017, III C 2 – S 7100/07/10031 :006