Das FG Baden-Württemberg hat einem Kläger die Anerkennung selbst getragener Krankheitskosten als Sonderausgaben verwehrt.
Der privat versicherte Kläger hatte einen Teil seiner Krankheitskosten selbst bezahlt, um von seiner Versicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger neben seinen Krankenversicherungsbeiträgen auch die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte die Versicherungsbeiträge um die erhaltenen Erstattungen, ohne die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Selbst getragene Krankheitskosten seien nach der Konzeption des Einkommensteuergesetzes den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Die vom Kläger begehrte Verrechnung seiner Beitragsrückerstattungen mit seinen selbst getragenen Krankheitskosten hätte zur Folge, dass Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspreche sowohl dem Wortlaut des § 10 Absatz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG – „Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten. Eine Berücksichtigung der vom Kläger selbst getragenen Krankheitskosten war laut FG nicht möglich, weil seine zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten war.
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (X R 3/16).
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2016, 6 K 864/15, nicht rkr