„Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.“
Spreche ich Ihnen damit aus der Seele? Eigentlich sollte es ja eine Selbstverständlichkeit sein, aber in der Praxis ist die Erkenntnis der Rechtslage aus dem Gesetzestext häufig schwierig. Dem FG Köln (Az: 9 K 3177/14) wurde es nun aber wohl zu bunt und es hat sich wortwörtlich wie eingangs geschrieben geäußert. Im Urteilsfall ging es dabei um die Anforderungen an den Inlandsbezug einer Spende.
Weiter führt das Gericht aus: „Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Zwar ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ein Verbot, unbestimmte Rechtsbegriffe, also Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedürfen, zu verwenden. Der Gesetzgeber ist aber gleichwohl verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen.“
Mit anderen Worten: Unverständliche Gesetze gehen gar nicht!