Die Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen, ist nur dann möglich, wenn dem Fiskus die steuererhöhenden Punkte auch erst nach Erlass des bereits existenten Bescheides bekannt werden. Wusste der Beamte schon zuvor davon, darf er den bereits ergangenen Bescheid nicht ändern.
Nicht verwunderlich also, dass der Finanzbeamte oft mit zugehaltenen Augen und Ohren dasitzt und nur seinen Mund gebraucht. Er sagt: Mein Name ist Hase, ich weiß von nix! Und weil ich von nix weiß, darf ich die Steuerfestsetzung auch wegen für mich neuer Tatsachen erhöhen.
Ganz so einfach ist es aber dann doch nicht! So hat bereits das FG Berlin-Brandenburg (Az. 10 K 10167/11) entschieden, dass der Fiskus auch nachfragen muss, wenn der Akteninhalt Widersprüche hergibt.
Im Urteilsfall ging es um eine unterbliebene Auflösung einer Ansparrücklage. Das Finanzamt wollte wegen neuer Tatsachen den Bescheid ändern, weil es von der unterbliebenen Auflösung nichts gewusst haben wollte. Dies erlaubten die Richter jedoch nicht, denn auch der Fiskus muss arbeiten. Anders ausgedrückt: Der Akteninhalt hat Anhaltspunkte geliefert, dass hier eine Auflösung hätte stattfinden müssen, weshalb dann auch das Finanzamt mal nachfragen muss. Unterlässt es dies, hat es seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine neue Tatsche scheidet dann aus, weil das Finanzamt von der Tatsache hätte wissen können.
Klar, wer arbeitet schon gerne? Augen und Ohren zuzumachen ist angenehmer, daher ist gegen die erstinstanzliche Entscheidung die Revision (Az. X R 21/15) anhängig.