Die steuerliche Hilfe für die Opfer des Hochwassers von Juni 2013 wird weiter verbessert. Wie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mitteilt, wird die Nichtbeanstandungsgrenze für den steuerlichen Sofortabzug von Aufwendungen für die Sanierung hochwassergeschädigter Gebäude vollständig aufgehoben. Dies habe die Europäische Kommission jetzt bestätigt.
„Damit können Sanierungsausgaben für vermietete oder betrieblich genutzte Gebäude sofort ohne Betragsobergrenze als Erhaltungsauf- wand steuermindernd geltend gemacht werden“, erläutert Bayerns Finanzminister Markus Söder (CSU).
Aufgrund des Junihochwassers 2013 entstandene Sanierungskosten, die nicht durch Versicherungsleistungen, staatliche Hilfsgelder oder unentgeltliche Leistungen Dritter gedeckt werden konnten, könnten damit ohne Betragsobergrenze bereits bei der Einkommensteuererklärung für 2013 sofort angesetzt werden. Die Sonderabschreibung sei Bestandteil der bereits im Juni 2013 bekannt gegebenen steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die vom Hochwasser Geschädigten, so das Ministerium.
Auch für zukünftige Naturkatastrophen sei die Situation für Betroffene verbessert worden. Der bundeseinheitliche Rahmenkatalog sei an- gepasst, die Nichtbeanstandungsgrenze von 45.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht worden.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, PM vom 22.05.2014