das deutsche Steuerrecht wird häufig als zu komplex und zu unübersichtlich kritisiert. Aber ist das wirklich so? Immerhin müssen alle nur erdenklichen Lebenssituationen berücksichtigt werden. Dies zeigt sich u.a. an den Folgen eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom August 2013 (Az. XI B 79/12). Darin wurde klargestellt, dass die Abgabe eines Kaffeegetränks dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegt.
Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des coffee-to-go musste geklärt werden, da sich der kaffeeverkaufende Kläger auf die Rechtsprechung zur Restaurationsleistung berief, wonach die reine Abgabe von Speisen und Getränken dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann.
Schon mit einem BMF-Schreiben aus 2004 wurde jedoch klargestellt, dass lediglich Kaffeebohnen oder Kaffeepulver dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Beim Verkauf eines aufgebrühten Kaffees ist der all- gemeine Steuersatz anzuwenden.
Den Richtern folgend beschäftigte sich im April 2014 (nicht am 01. April!) auch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in einem unmittelbar nach der Kaffeepause entstandenen Erlass (Az. S 7222 A-7- St16) mit dem coffee-to-go. Wie nicht anders zu erwarten, erwiesen sich die Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion ihres Gehaltes würdig: Sie teilten die Auffassung des Bundesfinanzhofs. Sie waren der Thematik sogar derart gut gewachsen, dass sie darauf hinwiesen: „Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein.“
Fazit: Das deutsche Steuerrecht ist sicher kein kalter Kaffee. Um der Steuersatzproblematik steuergestaltend aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich aber, auf ein gutes Glas Wein oder ein kalter Bier zurückgreifen.