Kapitalanleger können sich auf Musterverfahren um Sparer-Pauschbetrag berufen

Sparer, denen im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage hohe Kosten entstehen, sollten Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennt. Hierzu rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf zwei Musterverfahren, die sich um die Rechtmäßigkeit des Sparer-Pauschbetrages drehen.

Hintergrund: Seit der Einführung der Abgeltungsteuer können Kapitalanleger grundsätzlich nur noch den so genannten Sparer-Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt bei Singles 801 Euro und bei Ehepaaren 1.602 Euro pro Jahr. Höhere Werbungskosten erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Mit zwei Musterverfahren lasse der BdSt klären, ob die Einschränkung des Werbungskostenabzugs rechtmäßig ist, so der BdSt Nordrhein-Westfalen.

Im Mittelpunkt eines aktuellen Verfahrens stehe die Frage, ob Privatpersonen Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage steuerlich absetzen können. Um dies zu klären, unterstütze der BdSt das Klageverfahren eines Ehepaares aus Thüringen. Das Paar habe ein Darlehen zur Finanzierung seiner Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt wolle die dafür angefallenen Finanzierungszinsen jedoch nicht steuermindernd berücksichtigen, sondern setze pauschal den Sparer-Pauschbetrag an. Das Thüringer Ehepaar habe aber höhere Kosten nachweisen können. In dem Fall liege der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Das Verfahren ist laut BdSt vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 18/14 anhängig.

Ein weiteres Verfahren sei dort bereits seit 2013 anhängig, so der BdSt Nordrhein-Westfalen weiter. Hierbei gehe es um einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Sparers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt (VIII R 13/13). Der BdSt unterstütze beide Verfahren, um die Rechtslage umfassend klären zu lassen.

Die Verfahren seien vor allem für Sparer und Kapitalanleger interessant, denen im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage hohe Kosten entstehen. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn Kredite zur Finanzierung der Kapitalanlage aufgenommen wurden, eine kostenpflichtige Vermögensberatung oder -betreuung beauftragt war oder ein Rechtsstreit um das Sparguthaben geführt wird und dafür Anwaltsund Gerichtskosten entstanden sind. Betroffene Steuerzahler sollten Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennt. Der BdSt rät, zur Begründung auf die Verfahren beim BFH zu verweisen.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 14.05.2014