EDITORIAL 05_2014 – Steuerhinterziehung „light“?

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um die Steuerhinterziehungen von Prominenten wie Alice Schwarzer und Uli Hoeneß tobte eine öffentliche Debatte. Neben der Steuerhinterziehung scheint dabei unterzugehen, dass zahlreiche Daten durch illegale Indiskretionen auf Seiten der Behörden öffentlich geworden sind. Dies ist sicher kein Aushängeschild für den Rechtsstaat.

Darüber hinaus beginnt Steuerhinterziehung auch nicht erst im Millionenbereich oder findet in vermeintlichen Steuerparadiesen statt. Auch mitten in Deutschland hinterziehen Otto-Normal-Verbraucher Steuern. Dies sollte man bei dem öffentlich an den Pranger stellen der prominenten Steuerhinterzieher nicht außer Acht lassen.

Zudem sind die Durchschnittsfälle der Steuerziehung auch viel interessanter für die Mehrzahl der Bevölkerung. So hat z. B. das Oberlandesgericht Schleswig Holstein entschieden, dass schon teilweise Schwarzgeldvereinbarungen zur kompletten Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen (Az. 1 U 24/13). Gerade im handwerklichen Bereich sind entsprechende Vereinbarungen häufig anzutreffen. Die Folge: Auch wenn der Handwerker keine Bezahlung für die erbrachten Leistungen erhält, kann er seinen Lohn nicht einklagen. Das gilt auch, wenn dieser teilweise auf einem offiziellen Vertrag beruht.

Die Kehrseite der vorgenannten Entscheidung: Hat der Handwerker eine mangelhafte Arbeit abgeliefert, die „schwarz“ bezahlt wurde, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Rückerstattung des Handwerkerlohns. (BGH, Az. VII Z R 6/13).

Im Ergebnis lohnt sich Steuerhinterziehung auch nicht für den Otto- Normal-Verbraucher. Von legalen Steuersparmöglichkeiten sollte jedoch auch weiterhin ausgiebig Gebrauch gemacht werden.

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