Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier ging es um einen Verein mit Sitz in Italien) können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Das hat der BFH mit Urteil vom 17.9.2013 entschieden (Az. I R 16/12).
Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung gewahrt werden. Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Streitjahr eine Spende in Höhe von 10.000 Euro an eine im Register für juristische Personen der Stadt Rom eingetragene Vereinigung geleistet. Mitglieder dieses Vereins können natürliche Personen und Körperschaften sein.
Der Verein ist selbst Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche. Sein Zweck besteht laut Satzung in der Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom sowie in der Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion und der Förderung der russischen Kultur; ferner verfolgt er gegenüber den Gläubigen der russisch-orthodoxen Religion Ziele der sozialen Solidarität, der Wohltätigkeit und der humanitären Hilfe und gewährt hierbei insbesondere den Gläubigen in Italien Unterstützung (z.B. hinsichtlich der Wohnstätte).
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der spendenden GmbH war weder Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche noch bestanden zwischen ihm und dem Verein persönliche Beziehungen. Mit einer Spendenbescheinigung hatte der Verein bestätigte, dass die Zuwendung bei der Errichtung einer russisch-orthodoxen Kathedrale in Rom verwendet werde.