Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig als Werbungskosten absetzbar. Das gilt auch dann, wenn es sich um Ausgaben für sogenannte Business-Kleidung handelt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) erneut klarstellt.
Rechtlicher Hintergrund: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, das heißt, wenn sie damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten beziehungsweise beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar.
Zwar, so der BFH, sei auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen seien aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 Einkommensteuergesetz, der den Werbungskostenabzug regelt, entzogen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.11.2013, VI B 40/13