EDITORIAL 04_2014 – Die geerbte Steuerhinterziehung

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Nachkommen müssen für die Steuersünden des Verstorbenen geradestehen. Das kann zu hohen Nachforderungen und sogar eigener Hinterziehung führen und ist gerade in den heutigen Zeiten ein heißes Thema, weil der Fiskus immer öfter Schwarzgeld auf die Schliche kommt.

Aber auch ohne Hilfe des Fiskus stellen Erben bei der Sichtung von Konto- und Vertragsunterlagen oft überrascht fest, dass sich im Nachlass unversteuertes Vermögen befindet. Das wird meist teuer. Denn die Steuernachforderung kann aufgrund der verlängerten Verjährungsfrist für mindestens 13 Jahre nacherhoben werden, und zusätzlich werden auch noch Hinterziehungszinsen fällig. Die belaufen sich pro Jahr auf immerhin sechs Prozent der hinterzogenen Steuern. Insoweit müssen die Nachkommen in voller Höhe für die Sünden des Verstorbenen geradestehen. Das führt im Extremfall sogar dazu, dass die verschwiegenen Guthaben nicht ausreichen, um die Forderungen des Fiskus zu begleichen. Denn die Erbschaftsteuer auf das unversteuerte Vermögen kommt noch obendrauf.

Ans Licht kommt die Hinterziehung im Inland durch die Banken, die im Todesfall sämtliche Konten- und Depotbestände automatisch ans Finanzamt melden. Über die Existenz von Auslandskonten erfährt der Fiskus oft aus dem Inhalt von Testament oder Erbvertrag, die er in Kopie erhält. Doch unabhängig von den Ermittlungen des Finanzamts sind auch die Erben in der Pflicht: Sie müssen eine Erbschaftsteuererklärung einreichen. In dieses Formular gehört dann auch das Konto in Liechtenstein oder das Depot in der Schweiz.

Wird dies nicht aufgelistet, überschreiten sie selbst die Schwelle zur Hinterziehung, indem die Erbschaftsteuer bewusst niedriger festgesetzt wird.

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