Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster.
Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt meinte, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.
Das FG hat die Ansicht des Klägers geteilt und der Klage stattgegeben. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern beziehungsweise diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwendungen im Sinne von § 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Das FG folgt damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30.01.2013, II R 6/12). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ er die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44/13 anhängig ist.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2013, 3 K 103/13 Erb