Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen Stellung. Danach gewährt der Gesetzgeber für Abfindungen (offiziell: Entlassungsentschädigungen) unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in allen noch offenen Fällen eine steuerliche Entlastung in Form einer Tarifbegünstigung.
Das geschieht aus dem Grund, dass diese Entschädigungen im Regelfall zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer höheren Steuerprogression führen, wenn etwa im Rahmen einer Abfindung mehrere Jahresgehälter auf einen Schlag gezahlt werden. Nachfolgend die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens für die Arbeitnehmerpraxis:
1. Die Tarifbegünstigung wird grundsätzlich nur bei Auszahlung der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum (VZ) / Kalenderjahr (KJ) gewährt.
2. Eine Verteilung der Auszahlung auf zwei oder mehrere VZ / KJ ist grundsätzlich schädlich.
3. Unschädlich ist, wenn
- der größte Teil der Entschädigung (mindestens 95 Prozent) in einem VZ zufließt,
- die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und sie nur wegen ihrer Höhe und der besonderen Verhältnisse auf zwei Jahre verteilt wurde,
- der verteilte Zufluss darauf beruht, dass der Arbeitnehmer dringend auf den Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war,
- es zu einer nicht geplanten Nachzahlung in einem Folgejahr kommt, weil etwa der Arbeitnehmer auf eine höhere Entschädigung geklagt hatte und der Arbeitgeber deshalb eine Nachzahlung leisten muss.
4. Es muss geprüft werden, ob es aufgrund der Auszahlung der Entschädigung überhaupt zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, die die Tarifbegünstigung rechtfertigt. Eine solche Zusammenballung liegt vor, wenn die Entschädigung
- höher ist als die aufgrund der Entlassung der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen oder
- zusammen mit den Einkünften aus einem neuen Arbeitsverhältnis höher ist als die bis zum Jahresende entfallenden Einnahmen.
Beispiel: Dem Arbeitnehmer wird zum 1. Juli 2013 gekündigt. Im zweiten Halbjahr 2013 hätte er noch 60.000 Euro Gehalt bezogen. Er erhält nun von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro. Er beginnt direkt ab Juli 2013 eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber und erzielt im zweiten Halbjahr 2013 Einkünfte in Höhe von 40.000 Euro. Lösung: Er erhält die Tarifbegünstigung für die Entschädigungszahlung. Die Summe aus Entschädigung (50.000) und den Einkünften aus dem neuen Arbeitsverhältnis (+ 40.000) ist höher (90.000) als die entgangenen Einkünfte in Höhe von 60.000 Euro.
Muss der Arbeitnehmer in einem Folgejahr einen Teil der tarifbegünstigten Entschädigung zurückzahlen, wird die Rückzahlung erst im Zeitpunkt ihres späteren Abflusses berücksichtigt. Daher wird der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem die Entschädigung an den Arbeitnehmer gezahlt worden ist, nicht korrigiert.