Auch wenn ein Vermieter für seine Wohnung vier Jahre lang vergeblich nach einem Mieter gesucht hat, bevor er endlich fündig geworden ist, bedeutet das nicht, dass er zwischenzeitlich seine Absicht, die Räume zu vermieten, um Gewinne zu erzielen, aufgegeben hätte.
Dem Vermieter stehe es nämlich grundsätzlich frei, wie er vorgehen wolle, um sein Objekt am Wohnungsmarkt zu platzieren, so der BFH. Je nach Einzelfall kann es auch ausreichen, fast ausschließlich auf Mietgesuche einzugehen und selbst nur sehr sparsam Anzeigen aufzugeben. Im entschiedenen Fall konnte der Vermieter nachweisen, dass er in dem „strukturschwachen ländlichen Raum“ pro Jahr anfangs in 5, dann aber in 13 und 21 Fällen Interessenten für eine Wohnung in seiner Umgebung kontaktiert habe, wenn auch ohne Erfolg. Letztlich habe seine zusätzliche Mundpropaganda zum Erfolg geführt.
Für das Finanzamt wie auch das Finanzgericht hatte der Vermieter nicht genügend getan, um seine Wohnung an Mann oder Frau zu bringen. Dem Bundesgerichtshof aber genügte das. Er entschied, dass der Vermieter seine zwischenzeitlich „negativen Einkünfte“ von bis zu 8.000 Euro pro Jahr als vorab entstandene Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen konnte. Er störte sich auch nicht daran, dass der Vermieter im selben Haus, wofür er einen Mieter suchte, wohnte.
BFH, IX R 68/10 vom 11.12.2012