Reisekosten 2014: Neues Recht für Arbeitnehmer

Zum Anfang des Jahres 2014 änderte sich das steuerliche Reisekostenrecht grundlegend. So werden jetzt beispielsweise die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland neu gestaffelt: Statt bisher drei gibt es nun nur noch zwei betragsmäßige Pauschalen. Das sind: ƒƒ

  • 12 Euro für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, ƒƒ
  • 24 Euro für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist sowie ƒƒ
  • je 12 Euro für den Anreise- und Abreisetag – bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung.

Zudem gibt es ab 2014 pro Arbeitsverhältnis nur noch eine Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist dies für die Beantwortung der Frage, wie Fahrtkosten berücksichtigt werden können: ƒƒ

  • Mit der Entfernungspauschale. Sie gilt unverändert mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie gilt nunmehr darüber hinaus auch für ständige Fahrten zu demselben, vom Arbeitgeber bestimmten Ort beziehungsweise dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. ƒƒ
  • Nach Dienstreisegrundsätzen: Bei anderen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, beispielsweise die Kosten für Fahrten mit Zügen oder dem Öffentlichen Personennahverkehr. Bei Nutzung eines Kfz besteht ohne Einzelnachweis ein gesetzlicher Anspruch auf 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer.

Daneben gibt es auch grundlegende Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung sowie der Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Tipp: Zum neuen Reisekostenrecht 2014 hatte das Bundesfinanzministerium bereits im Vorjahr per Anwendungserlass ausführlich Stellung genommen. Sollten Berufstätige zu diesem Thema Fragen haben, sollten sie ihren Steuerberater – sofern nicht längst geschehen – darauf ansprechen.

Die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können ab sofort bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abgesetzt werden. Vorteil: Die frühere aufwendige Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten anhand der bisherigen Kriterien (ortsübliche Vergleichsmiete, Durchschnittsmietzins, 60 qm-Wohnung) fällt damit ab 2014 weg. Voraussetzung ist allerdings jetzt, dass der Arbeitnehmer am Heimatort eine gemietete oder gekaufte Wohnung unterhält und sich an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung beteiligt.

Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten – wie bisher – unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Danach können sie nur noch bis zum Betrag von 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden – wie bei der doppelten Haushaltsführung.

Wie bisher ist ein Werbungskostenabzug für Reisekosten allerdings nicht möglich, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

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