Bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von Vertragsbedingungen, die zwischen nahen Angehörigen vereinbart wurden, sind großzügigere Maßstäbe anzulegen, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist. Dies betont der Bundesfinanzhof (BFH).
Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ihm ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.
Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das FG bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen zum Beispiel Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe könnten einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet sei, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt seien. So könne beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.
Eine abschließende Entscheidung war dem BFH eigenen Angaben zufolge nicht möglich, weil das FG nicht festgestellt hatte, ob beziehungsweise wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Klägers ausgezahlt worden sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2013, X R 26/11