Ist infolge der Veräußerung eines Vermietungsobjekts eine Vorfälligkeitsentschädigung an die finanzierende Bank zu zahlen, weil das Objekt lastenfrei zu übertragen und deswegen der Kredit vorzeitig zurückzuführen war, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ das Gericht zu.
Die Klägerin begehrte den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatte das 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 3.500 Euro zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser – nach der Veräußerung entstandenen – Aufwendungen als Werbungskosten ab.
Dem ist das FG Düsseldorf unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des BFH gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen sei.
Etwas anderes folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BFH, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation sei die zehnjährige Veräußerungsfrist im Streitfall nämlich bereits abgelaufen gewesen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013, 7 K 545/13 E