Verlust sämtlicher Buchführungsunterlagen und die Folgen

Sind sämtliche Buchführungsunterlagen verloren gegangen, so darf das Finanzamt die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 60 Prozent der vorangemeldeten Vorsteuerbeträge schätzen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt in einem Fall entschieden, in dem ein Unternehmen all seine Buchführungsunterlagen auf einem Kleinlaster gelagert hatte und dieser gestohlen worden war.

Zwar könne der Steuerpflichtige den Nachweis darüber, dass ihm ein anderer Unternehmer Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen. Entscheidend ist laut FG jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz einschließlich des ursprünglichen Rechnungsbesitzes des Unternehmers zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben. Hierfür reiche es nicht, verschiedene Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass ausschließlich ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen verbucht wurden, wenn zugleich eingeräumt wird, dass den benannten Zeugen die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnerlich seien. Denn für den Vorsteuerabzug sei nicht das Vorliegen von Rechnungen maßgebend, sondern ob dem Unternehmer aus den Rechnungen der Vorsteuerabzug zusteht.

Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2013, 2 K 1037/10

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