Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Allgemeinverfügung erlassen, mit dem es Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer richten, zurückweist.
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) liegt laut BMF eine Vielzahl von Einsprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung – AO) und die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO zu unterlassen oder eine bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer und die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht werde, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung seien verfassungswidrig.
Allerdings habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2012 (II R 49/10) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Ferner habe er entschieden, dass sowohl die Zuteilung der Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen.
Gemäß § 347 AO sei der Einspruch aber nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die beim BZSt erhobenen Einsprüche gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung seien somit unzulässig und könnten schon deshalb keinen Erfolg haben, stellt das BMF klar. Sie seien daher durch eine vom Ministerium erlassene Allgemeinverfügung zurückgewiesen worden.
Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterhin der Ansicht sein, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, könnten sie trotz der Zurückweisung eines von ihnen eventuell erhobenen Einspruchs ihr Anliegen durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage weiterverfolgen, hebt das Bundesfinanzministerium hervor. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH dürften aber derartige Klagen ebenfalls keinen Erfolg haben.
Bundesfinanzministerium, PM vom 23.07.2013