„Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel“ bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.
So könnten Inhaber von „Solarzellen“ schon vor Anschaffung der Technik bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz lohne sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition müsse sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen.
Anderenfalls hebe das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf. Sei die Anlage angeschafft, winke zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. Der Abzug könne beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu komme die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.
Grundsätzlich dürfe bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden, so der DStV. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (S 2183b-42-St 226) solle dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden. So müsse der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden.Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik sei damit beseitigt.
Abschließend weist der Steuerberaterverband darauf hin, dass Betreiber von Solaranlagen steuerliche Unternehmer sind. Daher müssten sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.
Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 13.09.2012