Beiträge zur Familien-Rechtsschutzversicherung sowie zur Familien und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind nicht als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Diese kombinierten Versicherungen decken nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Berufsrechtsschutz.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 31.1.1997, BFH/NV 1997 S. 346) sei allerdings ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.
Als Werbungskosten könne nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt.
Dieser Prämienanteil sei durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutz-
Versicherung 65% und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung 43% auf berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen“, so die Begründung.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Pressemitteilung vom 3.8.2012