Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten: Wer Kinderbetreuungskosten hat, darf diese künftig steuerlich geltend machen. Dadurch reduziert sich der Nachweis- und
Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten jetzt einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.
Wegfall der Einkommensgrenze für volljährige Kinder: Nach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht übersteigen. Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Übertrag von Freibeträgen für Kinder: Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Behinderung: Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, kann neben dem Kinder- auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
Betreuung: Neu ist auch, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
Außergewöhnliche Belastung und Spendenabzug: Nach dem Jahreswechsel werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt die Notwendigkeit, diese Zinsen, Dividenden und Börsengewinne nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Erstattung von Sonderausgaben: Die steuerliche Berücksichtigung von
erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird neu geregelt. Ein Erstattungsbetrag wird mit den im Jahr getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet und der Differenzbetrag dann als Sonderausgabe berücksichtigt. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, wird dieser Erstattungsüberhang berücksichtigt, indem er das Einkommen dieses Jahres entsprechend erhöht.
Riester-Rente: Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen über die Neuregelung informiert.