Ganz schön kleinlich – Vorsicht bei Sachbezügen

An dieser Stelle mal wieder der Hinweis, über welche Kleinigkeiten man im Steuerrecht so alles streiten kann. Hintergrund ist die Regelung, nach der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn sie 44 Euro nicht übersteigen. Soweit so gut.

In einem vor dem FG Baden-Württemberg (Az: 10 K 2128/14) entschiedenen Sachverhalt hatte der Chef seinen Arbeitnehmern bei einem bestimmten Wohlverhalten Prämien im Wert von bis zu 44 Euro im Monat versprochen. Diese Prämien konnten die Mitarbeiter dann direkt bei einem Versandhandel bestellen. Die Rechnung für die Prämien und die Versandkosten ging direkt an den Chef.

Zwar wurde dabei pingelig darauf geachtet, dass eine Prämie niemals mehr als 44 Euro kostete, jedoch wurden dabei die Versandkosten außer Acht gelassen. Daher die Entscheidung des FG: Die Versandund Handlingkosten sind in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro mit einzubeziehen. Die Folge: Zahlreiche Prämien wurden steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ob diese kleinliche Auslegung der 44-Euro-Freigrenze jedoch tatsächlich Bestand haben wird, bleibt zunächst abzuwarten. Zwar hat das erstinstanzliche FG die Revision nicht zugelassen, jedoch hat der Bundesfinanzhof auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision (Az: VI R 32/16) erlaubt. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen. Der Rest achte tunlichst darauf, dass auch mit Nebenkosten die Freigrenze nicht gerissen wird und hoffe, dass der Bundesfinanzhof solchen Kleinigkeiten ein Ende bereitet…