Viele Arbeitgeber fordern in den Standardschreiben zum Arbeitsbeziehungsweise Ausbildungsvertrag immer noch die „Vorlage der Lohnsteuerkarte“. Dies verunsichere Berufsanfänger und Auszubildende, wie zahlreiche Nachfragen bei den Finanzämtern zeigten, so die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz. Die Lohnsteuerkarte sei jedoch bereits vor über einem Jahr abgeschafft und durch die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt worden.
Bei den ELStAM handelt es sich um die elektronisch gespeicherten Angaben, die früher in Papierform auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (insbesondere Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Für junge Menschen, die erstmalig einer Arbeit nachgehen oder eine Berufsausbildung anfangen gilt – sofern sie ledig sind – die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss laut OFD lediglich das Geburtsdatum, die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und die Information, ob er Hauptoder Nebenarbeitgeber ist, mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen und die Lohnsteuer korrekt berechnen und ans Finanzamt abführen kann. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung gebe es nicht und sei auch nicht erforderlich.
Bestehe der Arbeitgeber dennoch auf einer Papierbescheinigung der aktuell gespeicherten ELStAM, so könnten sich die Berufsanfänger an ihr zuständiges Finanzamt wenden und einen „Ausdruck der aktuell gespeicherten Daten“ erhalten. Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte und ELStAM gebe es auch unter „www.elsteronline.de“.
Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 27.06.2014