Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor 2009 haben, sollten aufpassen: Diese Veräußerungsverluste können nur noch mit bis Ende 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Diese „Altverluste“ kann ausschließlich das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnen, denn dort wurden „Altverluste“ festgestellt und fortgeschrieben.
Hierfür müssen Anleger dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank vorlegen, aus der die Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig für die Steuererklärung 2013.
Sind „Altverluste“ bis zum Jahr 2013 nicht vollständig verrechnet, können sie ab 2014 nur noch mit Spekulationsverlusten nach dem neuen § 23 EStG saldiert werden. Darunter fallen z.B. Gewinne aus dem Verkauf einer Mietimmobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung oder aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres.
Noch offene Verlustvorträge sind dann schwieriger zu nutzen, denn Gewinne aus dem Verkauf von Aktien gehören nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Sie sind seit 2009 den Kapitaleinkünften zugeordnet. Ebenfalls nicht erlaubt ist eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden.