Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen nicht als Handwerkerleistungen absetzbar

Für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Ehepaar einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt seien. Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung  aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.

Das FG ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Die Übernahme des Mindestanteils von zehn Prozent der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.

Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des FG Nürnberg (Urteil vom 24.06.2015, 7 K 1356/14) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 50/17 beim BFH anhängig.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017, 3 K 3130/17