Wann ist ein Frühstück auch steuerlich ein Frühstück?

Das deutsche Steuerrecht nimmt sich immer wieder den Alltagsproblemen an, z.B. der Frage, welche Mindeststandards ein Frühstück haben muss.

Selbstverständlich beschäftigt sich der Fiskus nicht ganz selbstlos mit solchen Fragen. Wenn nämlich ein Frühstück gegeben ist, welches der Chef seinen Mitarbeitern spendiert, dann können dafür auch die Sachbezugswerte der Lohnsteuer unterworfen werden.

Im Streitfall ging es um ein Softwareunternehmen, welches seinen Angestellten und Kunden täglich 150 Brötchen zum Verzehr zur Verfügung stellte. Daneben konnten sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Gäste sich kostenfrei an einem Heißgetränkeautomat bedienen.

In Brötchen und Kaffee erkannte das Finanzamt ein Frühstück und wollte sogleich die Sachbezugswerte versteuern. Bei einem Sachbezugswert für ein Frühstück in 2017 von 1,70 Euro hätte sich im Streitfall bei rund 80 Mitarbeitern im Unternehmen und 220 Arbeitstagen eine lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage von 29.920 Euro ergeben.

Erfreulicherweise konnten jedoch die Gourmets des FG Münster ausweislich ihrer Entscheidung vom 31.5.2017 (Az: 11 K 4108/14) kein Frühstück erkennen. Ein trockenes Brötchen mit Kaffee oder Tee, selbst mit Kakao, erfüllt nach Meinung des Gerichtes nicht den Mindeststandard eines Frühstücks. Von einem solchen kann vielmehr erst gesprochen werden, wenn noch ein Brotaufstrich hinzukommt!

Ob die Münsteraner damit Recht behalten, muss nun der BFH (Az: VI R 36/17) klären.

Bis dahin achten Sie bitte selber auf ein gesundes und ausgewogenes Frühstück.