Rechnungen über Kleinbeträge bei Gesamtbetrag von bis zu 250 Euro gegeben

§33 der UStDV regelt, welche Angaben Rechnungen über Kleinbeträge mindestens enthalten müssen. Durch Artikel 5 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ist die Grenze des § 33 UStDV für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro erhöht worden. Die Änderung ist rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dies zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I Seite 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 08.11.2017 (III C 2 – S 7100/13/10007) geändert worden war, erneut zu ändern. So werde in den Abschnitten 14.6 Absatz 1 Satz 1, 15.4 Absatz 1 sowie 18.14 Absatz 3 Nr. 1 die Angabe „150 Euro“ jeweils durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. Die Änderungen sind laut BMF auf alle ab 01.01.2017 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen anzuwenden.

BMF-Schreiben vom 15.11.2017, III C 2 – S 7285/07/10002