Unterbeteiligungsgesellschaft zwischen Familienangehörigen: Steuerliche Anerkennung kann an Befristung scheitern

Die steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten Unterbeteiligungsgesellschaft kann daran scheitern, dass die Gesellschaft von vornherein so befristet vereinbart wird, dass die schenkweise bedachten Kinder bei Beendigung der Unterbeteiligung noch minderjährig sind und zudem der Vertrag hinsichtlich der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nicht vollzogen wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

Die Klägerin ist seit 1995 an einer GbR beteiligt, die eine Windkraftanlage betreibt. Mit notariellem Vertrag über eine Unterbeteiligung räumte sie ihren drei minderjährigen Kindern (geboren 1995, 1997 und 1999), den Klägern B bis D, ab Januar 2004 eine Unterbeteiligung an der Hauptgesellschaft dergestalt ein, dass die Kinder zu gleichen Teilen an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Hauptgesellschaft beteiligt waren. Die Unterbeteiligten hatten das Recht, über die ihnen zufließenden Gewinne frei zu verfügen. Die Übertragung der Unterbeteiligung erfolgte unentgeltlich. Die Beteiligung der Unterbeteiligten endete mit Ablauf des 31.12.2012, ohne dass es der Kündigung eines Vertragspartners bedurfte.

Die Unterbeteiligung X GbR gab für die Jahre seit 2004 Feststellungserklärungen ab, in denen der jeweilige Gewinnanteil der Klägerin aus der Beteiligung an der GbR zu gleichen Teilen auf ihre Kinder verteilt wurde. Der Beklagte stellte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß fest. 2011 führte das Finanzamt bei der Unterbeteiligung X GbR eine Betriebsprüfung durch und erkannte die Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder steuerlich nicht an, da das Gesellschaftsverhältnis bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Kindes befristet war. Die Feststellungsbescheide für 2006 und 2009 änderte der Beklagte dahingehend, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb von null Euro berücksichtigt wurden, da die Steuerpflichtigen im Feststellungszeitraum nicht mehr beteiligt gewesen seien. Die Klage begründeten die Kläger damit, dass der Vertrag über die Unterbeteiligung X GbR einem Fremdvergleich standhalte. Die unterbeteiligten Kinder seien Mitunternehmer.

Das FG ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Unterbeteiligungen der minderjährigen Kinder steuerrechtlich nicht anzuerkennen seien. Dabei hat es sich zum einen auf die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 29.01.1976 (IV R 73/73) gestützt und eine Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder im Hinblick auf die Befristung der Gesellschafterstellung verneint. Die Gesellschafterstellung nach dem Unterbeteiligungsvertrag sei von vornherein so befristet gewesen, dass die Kinder im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und der Beendigung der Unterbeteiligung X GbR im Alter von 17, 15 und 13 Jahren und damit noch minderjährig waren. Die Befristung sei dabei so ausgestaltet worden, dass die Kinder noch unterhaltsbedürftig gewesen seien und im Hinblick auf ihre Minderjährigkeit eine persönliche Aktivität als Gesellschafter kaum zu erwarten gewesen sei. Zudem hätten die Kläger B bis D ihre Rechte, wie zum Beispiel das Kündigungsrecht nach § 13 des Gesellschaftsvertrages, aber auch ihre weiteren Rechte nicht ohne den Willen ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter, also der Klägerin und des ebenfalls an der X GbR beteiligten Vaters, ausüben können. Denn ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte der minderjährigen Gesellschafter nach Errichtung der Unterbeteiligungsgesellschaft sei nicht bestellt worden.

Zum anderen versagte das FG der Unterbeteiligungsgesellschaft die steuerrechtliche Berücksichtigung, weil der Vertrag zwar formwirksam abgeschlossen, aber nicht wie unter fremden Dritten vollzogen worden sei. Die nach § 14 Absatz 2 des Unterbeteiligungsvertrags zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz sei nicht erstellt worden.

Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IV R 10/16 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2015, 5 K 58/12, nicht rechtskräftig