Steuerliche Verlustverrechnung: Bundesregierung plant Neuregelung

Die Bundesregierung will die Vorgabe des Koalitionsvertrags, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital zu verbessern, erfüllen. Dafür sorgen soll eine Neuregelung der steuerlichen Verlustverrechnung, die Kapitalgesellschaften künftig das Wachstum und die Ausstattung mit Kapital erleichtern soll. Wie das Kabinett mitteilt, werden die neuen Bestimmungen für alle Kapitalgesellschaften gelten. Von ihnen profitierten also auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsideen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.

Fortan sollen Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich geltend machen und mit künftigen Gewinnen verrechnen können. Voraussetzung sei jedoch, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

Die Novellierung ist laut Regierung vor allem für Unternehmen nützlich, deren Finanzierung die Neuaufnahme oder einen Wechsel von Anteilseignern erfordert. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen.

Die bestehende Verlustabzugsbeschränkung solle den so genannten Mantelkauf zur Steuerminimierung durch Nutzung „fremder“ Verluste verhindern, erläutert die Bundesregierung die derzeitige Rechtslage. Bei einem Wechsel der Anteilseigner innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren gingen Verluste anteilig oder vollständig verloren. Die Begrenzung gelte nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und bei ausreichend hohen stillen Reserven (Stille Reserven-Klausel). Diese Ausnahmen kämen Unternehmen mit Konzernstrukturen zugute, die dank ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben. Von der Neuregelung profitierten nun vor allem die Unternehmen, die die Voraussetzungen der bisherigen Regelung nicht erfüllten.

Bundesregierung, PM vom 14.09.2016