Betreuungsgeld ist verfassungswidrig

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, seien daher nichtig. Das Urteil ist nach Angaben des BVerfG einstimmig ergangen. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hatte sich im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15.02.2013 eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gewandt. Die angegriffenen Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 Euro und mittlerweile 150 Euro pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch ge nommen werden.

Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zwar der öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) zugeordnet werden könnten, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund lägen jedoch nicht vor. Das BVerfG betont, dass die Regelungen zum Betreuungsgeld insbesondere nicht erforderlich seien, um gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen. Zwar gebe es gegenwärtig nur in Bayern, Sachsen und Thüringen ähnliche staatliche Leistungen. Dies führe jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen Ländern, die solche Leistungen nicht gewähren. Ohnehin könnte das Bundesbetreuungsgeld ein bundesweit gleichwertiges Förderungsniveau von Familien mit Kleinkindern schon deshalb nicht herbeiführen, weil keine Anrechnungsvorschrift bezüglich bereits bestehender Landesregelungen existiert, sodass Eltern neben dem Bundesbetreuungsgeld in den drei genannten Ländern weiterhin zusätzlich das Landeserziehungsgeld beziehen könnten.

Auch die Tatsache, dass bis heute zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung bestehen, vermöge die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse nicht zu begründen. Denn das Betreuungsgeld sei nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erhält. Vielmehr genüge die Nichtinanspruchnahme eines Platzes auch dann, wenn ein solcher vorhanden sei. Daher sei das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schließung einer Verfügbarkeitslücke gerichtet.

Bundesverfassungsgericht, PM vom 21.07.2015 zu Urteil vom 21.07.2015, 1 BvF 2/13