Über Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug ab 2009 nicht generell unzulässig

Einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009, wo nach ab 2009 ein über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug generell unzulässig ist, ist nicht zu folgen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren war die Frage streitig, ob der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2009 auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Werbungskosten auf Einnahmen eines vorangehenden Veranlagungszeitraums beziehen. Konkret ging es um Aufwendungen eines Ehepaars für Steuerberatungskosten, die den Eheleuten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen 2007 entstanden waren und die es im Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten in Abzug bringen wollte.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2009 nicht, sondern verwies auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Laut FG können die Kläger die Aufwendungen für Steuerberatungskosten, die ihnen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen 2007 entstanden sind, im Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten in Abzug bringen.

Die neue Fassung des § 9a Einkommensteuergesetz (EStG), die keinen Pauschbetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen mehr enthalte, sei gemäß § 52a Absatz 6 EStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut des § 52a Absatz 10 Satz 10 EStG sei die Zuerkennung eines Sparerpauschbetrages und der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge bezogen. Zwar stehe den Klägern für den Veranlagungszeitraum 2009 ein Sparer-Pauschbetrag zu, weil ihnen in 2009 Kapitalerträge zugeflossen seien. Ein weitergehender Werbungskostenabzug sei damit aber nicht ausgeschlossen. Denn die Steuerberatungskosten der Kläger beträfen Kapitalerträge, die ihnen davor, nämlich im Veranlagungszeitraum 2007 zugeflossen seien; es handele sich insoweit um nachträgliche Werbungskosten.

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2014, 3 K 433/13

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