Beendigung eines Leasingverhältnisses: Finanzministerium informiert über umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausgleichszahlungen

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen bei Beendigung eines Leasingverhältnisses ist Thema eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF), das auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.03.2013 (XI R 6/11) Bezug nimmt.

Danach ist für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen „Schadensfall“ eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Verpflichte sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, sei diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadenersatz entsprechend dem BFH-Urteil vom 20.03.2013 nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Ausgleichszahlungen, die darauf gerichtet seien, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer anzupassen (zum Beispiel Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen), stellten hingegen je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich.

Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen laut BMF ebenfalls keinen Schadenersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes. Soweit bei Kündigung des Leasingverhältnisses Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten geleistet würden, handele es sich um echten Schadenersatz, da durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist. Dies gelte nicht für die Fälle des Finanzierungsleasings, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer vorliegt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens seien in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nach Angaben des Bundesfinanzministeriums jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen den dargestellten Grundsätzen über eine steuerbare Leistung abgerechnet haben und der maßgebliche Leasingvertrag vor dem 01.07.2014 endet.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.02.2014, IV D 2 – S 7100/07/10007

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