Verfahrensrecht: Rechte und Pflichten bei Prüfungen durch die Steuerfahndung

Das BMF hat ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung mit Schreiben vom 13.11.2013 (Az. IV A 4 – S 0700/07/10048–10) mit sofortiger Wirkung neu gefasst.

Hintergrund dafür ist, dass Steuerzahler nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung bei der Ermittlung Ihrer steuerlichen Verhältnisse verpflichtet sind (§ 90 Absatz 1 Satz 1 und § 200 Absatz 1 Satz 1 AO). Steuerpflichtige haben ƒƒ

  • die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen ƒƒ
  • Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen ƒƒ
  • die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben.

Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, kann Einsicht in die gespeicherten Daten genommen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen genutzt werden. Auch kann verlangt werden, dass die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§§ 200 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 6 AO und 208 Abs. 1 Satz 3).

Die Mitwirkung der Steuerzahler kann grundsätzlich erzwungen werden – z.B. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes. Zwangsmittel sind jedoch dann nicht zulässig, wenn Steuerpflichtige dadurch gezwungen würden, sich selbst wegen einer von ihnen begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Das gilt stets, soweit gegen sie wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist (§ 393 Abs. 1 AO).

Praxishinweise:

  1. Soweit Steuerzahler nicht mitwirken, können daraus im Besteuerungsverfahren für sie nachteilige Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 i. V. m. §§ 88, 90 AO).
  2. Ergibt sich während der Ermittlung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, wird Steuerpflichtigen unverzüglich die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt.
  3. Im Falle der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens werden Steuerzahler noch gesondert über ihre strafprozessualen Rechte belehrt.
  4. Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse (§§ 399 Abs. 2 Satz 2, 404 Satz 2 AO, § 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung). Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen und sind berechtigt, die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.

Schreiben Sie einen Kommentar