Wirtschaftsauskunfteien: Bisherige Auskunftspraxis unzulässig

Das Darmstädter Verwaltungsgericht (VG) hat in einem Eilverfahren zu der Frage Stellung genommen, wie Wirtschaftsauskunfteien verfahren müssen, wenn Daten eines Betroffenen teilweise oder vollständig gesperrt sind.

Eine Offenbacher Kauffrau, die im Transportgewerbe tätig ist, erhielt von mehreren Leasinggebern, über die sie neue Kraftfahrzeuge anmieten wollte, die Antwort, eine Finanzierung werde abgelehnt, da die Auskunft der angefragten Auskunftei über ihre Bonität zu schlecht sei. Die Kauffrau brachte sodann in Erfahrung, dass mehrere bei der Auskunftei gesammelte Erkenntnisse über ihren Geschäftsbetrieb nicht zutrafen. Die gespeicherten Daten wurden daraufhin auf Veranlassung der Kauffrau korrigiert. Wegen des erlittenen Schadens strengte sie einen Zivilprozess gegen die Auskunftei an. Daraufhin sperrte die Auskunftei alle Daten über die Kauffrau und teilte anfragenden Leasinggesellschaften mit, eine Auskunft über die Kauffrau sei nicht möglich. Aufgrund dieser Auskunft unterließen es die Kreditunternehmen erneut, eine Geschäftsbeziehung zu der Kauffrau aufzunehmen.

Die Kauffrau wandte sich daraufhin an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der das Verhalten der Auskunftei beanstandete. Nach § 35 Absatz 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei es unzulässig, Mitteilungen über die Sperrung von Daten zu machen. Diese seit April 2010 geltende Vorschrift diene dem Schutz des Betroffenen. Die Auskunft, „eine Auskunft über den Betroffenen ist nicht möglich“, sei einer Mitteilung über die Sperrung von Daten gleichzusetzen und wecke Zweifel an der Integrität des Betroffenen.

Hiergegen erhob die Auskunftei Klage vor dem VG Darmstadt und begehrte zugleich im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz. Den Eilantrag hat das VG Darmstadt nunmehr abgelehnt und für die Dauer des noch offenen Klageverfahrens die Untersagung der derzeitigen Auskunftspraxis bestätigt.

Die Entscheidung ist laut VG die erste zur Frage der Art und Weise der Auskunftserteilung von Auskunfteien im Falle von Datenteil- oder -vollsperrungen eines Betroffenen. Solche müssten Auskunfteien vornehmen, wenn der Betroffene die Daten beanstandet und nicht sogleich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten festgestellt werden kann. Der Entscheidung dürfte nach Einschätzung des Gerichts im Kreditgeschäft überregionale Bedeutung zukommen.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 21.05.2013, 5 L 304/13. DA, nicht rechtskräftig

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