Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Bundesrat gibt grünes Licht

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unbeanstandet passieren lassen und damit den Weg frei gemacht für die deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP). Dies meldet das Bundesjustizministerium.

Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handelt es sich laut Ministerium um keine neue Rechtsform, sondern um eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft für die Freien Berufe. Diese vereine steuerliche Transparenz, also eine Besteuerung allein auf der Ebene der Gesellschafter, mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt. Damit passe die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner in Teams zusammen arbeiten, so Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).

Im Deutschen System der Rechtsformen für Unternehmen werde damit eine Lücke endlich geschlossen. Wo das Gewerbe die GmbH&Co KG habe, bekämen die Freiberufler die PartG mbB. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung sei, dass die Partnerschaft eine Haftpflichtversicherung abschließt und bei der Eintragung in das Partnerschaftsregister nachweist. Die Haftpflichtversicherung diene dem Schutz des Vertragspartners. Durch die Bezeichnung „mit beschränkter Berufshaftung“ sei auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen.

Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind laut Ministerium als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung müsse mit einer Millionen Euro versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht könnten jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen. Die PartG mbB sei eine offene Plattform, so das Justizministerium abschließend.

Bundesjustizministerium, PM vom 05.07.2013

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