Kleinunternehmer: Beim Wechsel droht eine Vorsteuerberichtigung

Wer sich gegenüber dem Finanzamt als Kleinunternehmer ausgibt, kann seine Leistungen gegenüber Endkunden deutlich günstiger anbieten. Denn er braucht keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und kassiert damit brutto für netto. Daher denken bei jedem Jahreswechsel viele Selbstständige darüber nach, ob sie nicht besser von der bisher angewendeten Regelbesteuerung umsteigen, um ab dem Folgejahr gegenüber der Konkurrenz mit deutlichen Preisvorteilen aufwarten zu können und sich mit weniger Formalismus herum schlagen zu müssen. Das kann lukrativ sein, ist aber mit Risiken verbunden.

Laut Umsatzsteuergesetz kann die gesetzliche Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Das bringt neben dem Rabatt auf den Verkaufspreis noch weitere Erleichterungen. So muss der Selbstständige dann keine formal korrekte Rechnung mit Umsatzsteuer stellen, braucht keine Voranmeldungen zu einem festgesetzten Termin einzureichen und kann seine Angebote ohne die Steuer von 19 Prozent billiger machen.

Ein Unternehmer muss von diesem Angebot des Fiskus keinen Gebrauch machen, er hat ein Wahlrecht. Wer über einen Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung nachdenkt, sollte aber unbedingt beachten, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher von ihnen in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge kommen kann. Denn ein solcher Übergang stellt eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, so dass die zuvor geltend gemachte Vorsteuer aus dem Erwerb oder der Herstellung von Unternehmensvermögen teilweise korrigiert werden muss.

Eine solche Berichtigung hat innerhalb von fünf und bei Gebäuden sogar von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung zu erfolgen. Wurde beispielsweise der betriebliche Pkw Anfang 2011 gekauft und ist der Wechsel an Neujahr 2013 erfolgt, muss die zuvor gewährte Vorsteuer aus dem Kaufpreis für drei Jahre zurückbezahlt werden. Daher sollten Kleinunternehmer vor einem Wechsel zunächst die drohenden Vorsteuerkorrekturen ausrechnen. Fallen die zu hoch aus, sollte mit der Umstellung zumindest so lange gewartet werden, bis die Fünf- oder bei Immobilien Zehnjahresfrist abgelaufen ist.

Ein Kleinunternehmer hat aber nicht nur Vorteile. Denn er darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer mehr aus seinen bezahlten Eingangsrechnungen geltend machen. Insbesondere Existenzgründer mit größeren Investitionen in der Startphase sollten überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Einmal zur Umsatzsteuer optiert, ist der Unternehmer allerdings für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Wahl gebunden.

Schreiben Sie einen Kommentar