Krankheitskosten: Heilbehandlungen sind jetzt nach klaren Regeln absetzbar

Um Krankheitskosten bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, musste der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung bislang zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden muss. Das ist jetzt nicht mehr nötig. Es gelten gelockerten Nachweis-Anforderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, das im Bundesgesetzblatt auf Seite 2131 veröffentlicht worden ist. Dieses kann in allen am 5. November noch nicht bestandskräftigen Steuerfällen durch eine Neuregelung angewendet werden, also auch für offene alte Jahre.

Hintergrund ist, dass der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen
Rechtsprechung jüngst entschieden hatte, dass zur Geltendmachung von Arztrechnungen oder Rezepten ein Nachweis durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann (Az. VI R 17/09). Der bisher von den Finanzämtern verlangte formalisierte Nachweis ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so die Richter. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nützlichen Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können.

Aufgrund dieser geänderten Rechtsprechung wird nun durch das Steuervereinfachungsgesetz über die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eindeutig definiert, welche Nachweise das Finanzamt
für welche Maßnahmen benötigt, damit es die geltend gemachten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anerkennen kann. Begründet wird die Neuregelung damit, dass betroffenen Personen dadurch das Risiko einer Kostenbelastung infolge einer falschen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erspart bleibt, indem die Vorgabe zu Rechtssicherheit und -klarheit führt.

Dabei gilt ab sofort die Grundbedingung, dass die verlangten Nachweise vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Kauf des medizinischen Hilfsmittels wie etwa einer Gehhilfe ausgestellt sein müssen. Dabei handelt es sich um drei  verschiedene Belegarten. Welche der drei Alternativen benötigt wird, hängt von der jeweiligen Situation ab. Die Bescheinigung nach der Nummer 1 als Grundregel ist immer dann zu verwenden, wenn nicht eine der beiden Ausnahmen zum Zuge kommt:

1. Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.

2. Amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um Kuren verschiedener Arten, psychotherapeutische Behandlungen, auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes, als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehende medizinische Hilfsmittel sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie etwa die Eigenbluttherapie.

3. Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes. Bei Krankenbesuchen
ist dieser Beleg nötig, wenn es um Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind geht.Hieraus muss hervorgehen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.

Schreiben Sie einen Kommentar