„Scheinbesteuerung von Scheingewinnen“

Sehr geehrte Mandanten, bei einem Schneeballsystem handelt es sich keinesfalls um eine Wintersportaktivität. Tatsächlich verbirgt sich dahinter ein handfester Betrug: Gutgläubigen Anlegern werden fiktive Gewinne bescheinigt, welche direkt wieder thesauriert werden. Wird der Schwindel aufgedeckt, ist das Geld meist weg.

Der Fiskus hält sich dabei schadlos, denn die gefestigte Rechtsprechung sagt, dass auch die Gewinne auf dem Papier als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge bereit und fähig gewesen wäre.

Diese Besteuerungswut bremst das FG Nürnberg (Az: 3 K 348/17) ein wenig aus. Im Streitfall erhielt das Betrugsopfer eine Abrechnung über Scheingewinne, bei denen sogar die Abgeltungssteuer abgezogen wurde.

Weil jedoch die Abgeltungssteuer weder angemeldet noch ans Finanzamt abgeführt wurde, wollte der Fiskus die Scheingewinne noch einmal in der Einkommensteuererklärung besteuern. Dies lehnte das FG ab, weil die bescheinigte Abgeltungssteuer auch in einem solchen Fall abgeltende Wirkung hat. Weder in der Gesetzesbegründung noch im Gesetz selbst gibt es nämlich Anhaltspunkte dafür, dass die Abgeltungswirkung nur greift, wenn die Steuer angemeldet und abgeführt worden ist.

Vereinfacht gesagt gilt daher: Wenn nicht vorhandene Scheingewinne der Besteuerung unterliegen, dann wirkt eine nicht abgeführte Kapitalertragsteuer auch abgeltend. Quasi eine abgeltende Scheinbesteuerung von Scheingewinnen. Vorerst zumindest, denn ganz scheinheilig hat die Finanzverwaltung die Revision (Az: VIII R 17/17) eingelegt.