Nachzahlungszinsen: Höhe ist verfassungsgemäß

Das Finanzgericht (FG) Münster hält die Höhe der Nachzahlungszinsen von sechs Prozent in den Jahren 2012 bis 2015 für noch verfassungsgemäß.

Die Kläger sind Eheleute. Für das Streitjahr 2011 wurden sie im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers mitgeteilt worden waren. Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das Finanzamt jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Zinsen zu zahlen. Die Kläger legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten unter anderem geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzliche Verzinsungsregelung sei verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise sechs Prozent pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen habe der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten, meint das FG. Die Marktzinsen hätten sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise entwickelt, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen sei. Denn in diesem Zeitraum hätten die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 Prozent und 3,66 Prozent gelegen. Es handele sich um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum. Der Gesetzgeber habe den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.08.2017, 10 K 2472/16