Außergewöhnliche Belastungen: Änderung bei Ermittlung zumutbarer Belastung

Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) entschieden, die Regelung des § 33 Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Hierauf weist das Bundesfinanzministerium (BMF) hin.

Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, werde die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt, schreibt das Ministerium weiter. Bislang werde die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig werde bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.

Durch die stufenweise Berechnung sei insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis könne diese Berechnung auf der Grundlage des BFH-Urteils zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen – und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer – führen.

Die geänderte Berechnungsweise soll laut BMF möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Sollte die geänderte Berechnungsweise im Einzelfall noch nicht berücksichtigt worden sein, empfehle sich gegebenenfalls das Einlegen eines Einspruchs.

Bundesfinanzministerium, PM vom 01.06.2017