Neue Musterklage: Straßenausbaubeiträge von Steuer absetzbar?

Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten sei, erläutert der BdSt, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.

Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim FG Berlin-Brandenburg (3 K 3130/17).

Der BdSt lässt den Fall eigenen Angaben zufolge überprüfen, weil die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben. So habe das FG Berlin-Brandenburg in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge versagt, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (11 K 11018/15). Das FG Nürnberg habe dagegen die Erschließungskosten für den Straßenausbau als Handwerkerleistung berücksichtigt und eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zugelassen (7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof (BFH) erlaubt laut BdSt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (VI R 56/12), habe aber nur einen Fall zum Wasseranschluss entschieden. Die Rechtsfrage sei mithin in Bezug auf Straßenausbaubeiträge noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Betroffenen Grundstückseigentümern empfiehlt der BdSt, die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiere das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung könne auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des BFH zur Abwasserversorgung (VI R 18/16) hingewiesen werden.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 03.08.2017