Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Die Übergangsregelung in § 27 Absatz 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ist verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt noch nicht vor.

§ 27 Absatz 19 UStG betrifft vor dem 15.02.2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Absatz 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.

Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Absatz 19 UStG fest.

Das FG Niedersachsen wies die Klage ab. § 27 Absatz 19 UStG sei als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Absatz 3 Abgabenordnung (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen und verstoße mangels echter Rückwirkung nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot. Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei (zum Beispiel Urteil vom 16.12.2014, VIII R 30/12 zu § 32a KStG). Danach beinhalte § 27 Absatz 19 UStG lediglich unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch § 27 Absatz 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: Urteil des BFH vom 22.08.2013) zu laufen beginne.

Das Urteil betrifft laut FG Niedersachsen Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungs rechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des § 27 Absatz 19 ausgegangen seien (zum Beispiel FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15), liege nunmehr – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015, 5 K 80/15