„Haushaltsnah“ kann auch auf dem öffentlichen  Bürgersteig gefegt werden

Haushaltsnahe Dienstleistungen können von Privatleuten auch für das Streuen und Schnee räumen ihrer Bürgersteige durch professionell tätige Unternehmen erbracht und deren Kosten bis zu 20 Prozent von ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil festgestellt.

Im Gegensatz zum Finanzamt, das der „offiziellen“ Auslegung des Gesetzes gefolgt war, kam das höchste Steuergericht zu dem Ergebnis, dass es bei der Beurteilung, ob eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliege, nicht unbedingt darauf ankomme, dass „im“ Haushalt gearbeitet werde; der Begriff sei nicht räumlich, sondern „funktionsbezogen“ auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung „für“ den Haushalt („zum Nutzen des Haushalts“) erbracht werde.

Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und dem Haushalt dienten. Hiervon sei insbesondere auszugehen, „wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sei.

BFH, VI R 55/12 vom 20.03.2014