Regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof zum bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbstständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Er führte aus, bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrtkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kläger sei im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft tätig gewesen. Denn er habe diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt habe und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt gewesen seien, stehe der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen suche er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern – wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit – fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.11.2014, VI R 21/14