Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden

Wer private Beteiligungserträge erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungssteuersatzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 90 Prozent an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der gemeinsam mit ihrem Ehemann abgegebenen Einkommensteuererklärung an, ohne hierzu weitere Anträge zu stellen. Das Finanzamt wandte daher den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent an. Nach abschließender Freigabe, aber noch vor Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, beantragten die Kläger, die Kapitalerträge zu 60 Prozent nach dem Regelsteuersatz zu besteuern (so genanntes Teileinkünfteverfahren). Diesen Antrag lehnte das Finanzamt als verspätet ab. Die Kläger führten demgegenüber aus, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den erforderlichen Antrag ergänzen dürften.

Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Absatz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beantragen, weil die Klägerin zu mindestens 25 Prozent an der GmbH beteiligt war. Die Vorschrift sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werde. Sinn dieser strengen Fristregelung sei es, klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Demgegenüber sehe das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte (zum Beispiel in Bezug auf die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG) gerade keine derartige Ausschlussfrist vor. Im Hinblick auf die Ausübung eines Wahlrechts stehe den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steuererklärung zu berichtigen, weil die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben worden sei oder nicht.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.08.2014, 7 K 4608/11 E, nicht rechtskräftig