EDITORIAL 09_2014 – Stilblüten des Steuerrechts

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das Steuerrecht trägt manchmal seltsame Blüten. Ein Beispiel: Aufwendungen im Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten können zum steuermindernden Werbungskostenabzug berechtigen. Nicht anders sieht es aus, wenn zwischen Erkrankung und Beruf ein eindeutiger Zusammenhang besteht, wie es z.B. bei Unfällen der Fall ist.

Unter Umständen muss man sich daher zunächst vor anderen Gerichten mit der Frage beschäftigen, ob auch tatsächlich ein Arbeits- bzw. Dienstunfall vorliegt. Eine nette Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az: 1 K 173/13) ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben. Darin wurde geurteilt: Stürzt eine Lehrerin beim Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt ist, im Bierzelt von der Festzeltbank und verletzt sich dabei, ist dies ein Dienstunfall.

Dies bedeutet in der Folge: Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Dienstunfall können steuerlich abzugsfähige Werbungskosten sein. Soweit so gut. Herausragend an der Entscheidung ist aber ihre Begründung. Darin heißt es: „Es ist derzeit durchaus üblich, dass Besucher eines Bierzelts (…) kollektiv auf die Bänke steigen und dort zur Musik tanzen.“ Dies stuft das Gericht insbesondere zu später Stunde und bei allgemein gehobener Stimmung als sozialadäquat ein. Das gilt nach Auffassung des Gerichts trotz der relativen Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens. Auf Basis dieser Argumentation erkennt das Gericht einen engen natürlichen Zusammenhang zur Dienstausübung der Lehrerin.

In diesem Sinne: Bloß nicht sitzen bleiben, denn dann bestraft einen das Steuerrecht.